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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 6 B 1086/16   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 6 B 1086/16 (https://dejure.org/2016,37635)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.09.2016 - 6 B 1086/16 (https://dejure.org/2016,37635)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. September 2016 - 6 B 1086/16 (https://dejure.org/2016,37635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Polizeivollzugsdienst; Polizeivollzugsbeamter; Laufbahn; Laufbahnabschnitt III ; Höchstaltersgrenze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Polizeibeamten auf voräufige Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeivollzugsdienst; Polizeivollzugsbeamter; Laufbahn; Laufbahnabschnitt III; Höchstaltersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 6 B 1086/16
    a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 108, 282 ; stRspr).

    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 101 f.).

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ).

    b) Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfGE 83, 130 ; 108, 282 ).

    Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehalten, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 108, 282 ).

    Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten.

    Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 110, 304 ).

    Vorbehaltlos gewährte Grundrechte werden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht - Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang - eingeschränkt (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 93, 1 ; 108, 282 ; für Art. 33 Abs. 2 GG Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 33 Rn. 21).

    Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-) gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 108, 282 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, S. 54; BVerwGE 122, 237 ).".

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 6 B 1086/16
    a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 108, 282 ; stRspr).

    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 101 f.).

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ).

    Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 68, 1 ; 98, 218 ).

    Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des "allgemeinen Gesetzesvorbehalts" (vgl. BVerfGE 49, 89 ) den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück.

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - 6 B 1086/16
    Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267 ) und sie besonders intensiv betreffen (vgl. BVerfGE 58, 257 ).

    Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 83, 130 ; 102, 254 ).

    Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfGE 7, 282 ; 41, 251 ; 48, 210 ; 56, 1 ; 58, 257 ).

    Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 58, 257 ; 62, 203 ).

    Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 102, 197 ; 107, 1 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2022 - 1 M 101/22

    Gesetzesvorbehalt für Alterhöchstgrenze für den (Verwendungs-)Aufstieg von

    Insbesondere ist weder nach dem Wortlaut der Norm noch anderweitig mit hinreichender Klarheit zu erkennen, dass und gegebenenfalls wie der parlamentarische Gesetzgeber die verfassungsimmanenten Schranken konkretisieren hat wollen, indem er diese überhaupt benennt und sodann mit Art. 33 Abs. 2 GG abwägt ( vgl. hierzu auch: OVG Sachsen, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 2 B 80/17 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2016 - 6 B 1086/16 -, juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - 6 B 856/17 -, juris Rn. 4 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2017 - 6 B 856/17

    Höchstaltersgrenze für das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildung für

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2016 - 6 B 1086/16 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Sachsen, 22.06.2017 - 2 B 80/17

    Beamter, Laufbahngruppe, Aufstieg, Zulassung, Wesentlichkeitstheorie

    Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis wie auch zum Aufstieg (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 28. September 2016 - 6 B 1086/16 -, juris Rn. 10) bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 2015 a. a. O. Rn. 60 m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 19.04.2017 - 2 L 1490/17
    vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2016 - 6 B 1086/16 -, juris (unwirksame Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Förderphase).
  • VG Düsseldorf, 14.06.2017 - 2 L 2835/17
    Die vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 28. September 2016 - 6 B 1086/16 - (juris) geäußerten rechtlichen Bedenken, die Anlass zur Annahme einer Unwirksamkeit der seinerzeitigen Höchstaltersgrenze in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVO Pol a. F. gaben, sind ausgeräumt, nachdem die Grenze nunmehr mit dem am 22. April 2017 in Kraft getretenen § 109 Abs. 2a Satz 1 LBG NRW eine parlamentsgesetzliche Grundlage erfahren hat.
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